§ 23 Abs 1 AngG - Wird ein Entsendungsvertrag, demzufolge ein Arbeitnehmer vorübergehend ein höheres Gehalt bezieht als das „Heimatgehalt“, während einer geblockten Altersteilzeit in der Vollarbeitsphase beendet, so ist die Veränderung im Gehalt nicht durch die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern lediglich durch die Beendigung des separat abgeschlossenen Entsendungsvertrages bedingt und dem Arbeitnehmer gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einige Monate später die Abfertigung auf Basis des niedrigeren Heimatgehalts, das der Arbeitnehmer auch während der Nullphase der Altersteilzeit erhalten hat.