Auf der Grundlage der Judikatur des EuGH sowie der Besteuerungsgrundsätze der OECD hat Österreich vorgesehen, dass Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nur insoweit in Österreich steuerpflichtig sind, als die Wertzuwächse auf die Ansässigkeit des Beteiligungsinhabers in Österreich entfallen. Demgemäß besteuert Österreich nur jene Beteiligungsgewinne, die der zeitlichen Ansässigkeit in Österreich zuzuordnen sind.