§ 67 Abs 4 ASVG - Erwirbt ein Dienstgeber einen Marktstand samt dem zur Betriebsfortführung benötigten Zubehör (ua Vitrinen, Kassa, Waage, Verkaufspult usw) und wird er dadurch in die Lage versetzt, den durch den Standort gekennzeichneten Betrieb weiterzuführen, haftet er selbst dann für die rückständigen SV-Beiträge, die der Betriebsvorgänger zu zahlen gehabt hätte, wenn sich der Betriebsgegenstand ändert (hier: Handel mit Fischen und Meerestieren anstatt mit Obst und Gemüse).