Wiederaufnahme des Verfahrens - Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Tinnitus
§ 69 AVG, § 367 Abs 1 ASVG - Der gemäß § 367 Abs 1 ASVG unabhängig von einem darauf gerichteten Antrag des Versicherten zu erlassende Feststellungsbescheid stellt den Kausalzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer Gesundheitsstörung im Hinblick auf ein späteres Verfahren auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung bindend fest. Er bezieht sich nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung bereits bekannt war, und bewirkt für ein späteres, aus dieser Gesundheitsstörung abgeleitetes Leistungsbegehren eine Umkehr der Beweislast. Der Versicherungsträger kann - wie im vorliegenden Fall - auch die negative Feststellung treffen, dass eine für den vom Versicherten geltend gemachten Anspruch präjudizielle Kausalität zwischen einem bestimmten Leidenszustand (hier: Hörschädigung, Tinnitus) und dem Arbeitsunfall nicht besteht.