§ 4 Abs 2 und Abs 4, § 471a ASVG - Fahrscheinkontrollore eines Verkehrsunternehmens, die in ein vorgegebenes Kontroll- und Berichtssystem eingebunden sind, wegen eines fixen Stundenlohns kein Unternehmerrisiko tragen und hinsichtlich der Durchführung der Kontrolltätigkeit keine eigenen Betriebsmittel benötigen, sind echte Dienstnehmer.Liegt aber kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vor, weil eine konkrete Arbeitsverpflichtung erst durch Eintragung der Kontrollore in den Dienstplan zustande kommt, wobei die Eintragung über Initiative des jeweiligen, mit anderen in einem Pool zusammengefassten Kontrollors erfolgt, handelt es sich um fallweise beschäftigte Personen.