Abspruch über Teilversicherungspflicht
§ 4 Abs 1 Z 1, § 5 Abs 2 ASVG - Bei der Feststellung einer Vollversicherung (dh Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) und der Feststellung einer Teilversicherung handelt es sich um zwei verschiedene Gegenstände des Verfahrens. Die Unfallversicherung ist nämlich im Verhältnis zur Vollversicherung kein modifiziertes, sondern ein anderes Rechtsinstitut (vgl VwGH 03.10.2002, 99/08/0007, ARD 5390/10/2003).