Abgrenzung von Arbeitnehmerähnlichkeit
§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG - Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbstständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen; es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die für und die gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Umstände sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.