§ 108, § 126, § 128 UG 2002 - Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, die mit 1. 1. 2004 Arbeitnehmer der Universitäten wurden, sind zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt, weicht jedoch der vom Gesetz vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrages, nämlich das VBG in seiner jeweils geltenden Fassung, vom allgemeinen Arbeitsrecht ab, genießt der Dienstvertrag (= das VBG) wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang. Das bedeutet etwa, dass nicht die im AZG normierten Höchstgrenzen der Tagesarbeitszeit gelten, sondern die Vorschriften des BDG (etwa eine höchstzulässige Tagesdienstzeit ohne weitere Voraussetzungen bis zu 13 Stunden), und dass das Dienstverhältnis dieser ehemaligen Vertragsbediensteten weiters gemäß § 24 Abs 9 VBG automatisch endet, wenn Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder wegen anderer wichtiger Dienstverhinderungsgründe ein Jahr gedauert haben.Für ab dem 1. 1. 2004 neu aufgenommene Arbeitnehmer der Universitäten ist - bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages - das VBG (mit Ausnahme der Bestimmungen über den Inhalt des Dienstvertrages bzw über die Kündigungs- und Entlassungsgründe) anzuwenden und eine Abweichung zu Ungunsten der Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall des § 36 VBG zulässig, dh wenn infolge der besonderen Lage des Einzelfalles eine Einordnung in die Normen des VBG nicht ohne weiteres möglich ist.