§ 255 Abs 3 ASVG, § 11 AZG - Für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter in Hinblick auf die von ihm benötigten Arbeitspausen auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und daher vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, ist grundsätzlich von der Regelung über die Ruhepausen in § 11 AZG auszugehen. Danach ist die Arbeitszeit, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, die - im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes oder bei Notwendigkeit aus betrieblichen Gründen - auch in zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden kann. Behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer von etwa 20 Minuten werden im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert, sodass diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen ist.