§ 5 Abs 2 lit b KommStG - Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge - nur insoweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 5 Abs 2 lit b KommStG nicht. Die Einbeziehung eines Teiles der in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer entspricht daher nicht dem Gesetz.
VwGH 22.09.2005, 2001/14/0034