§ 10 Abs 1 AlVG, § 60 AVG - Die Frage, wie sich ein Arbeitsloser bei einem Vorstellungsgespräch mit einem potenziellen, vom AMS vermittelten Dienstgeber verhalten hat, ist für die Beurteilung, ob das Arbeitslosengeld wegen Vereitelung gemäß § 10 AlVG zu versagen ist, ausschlaggebend. Die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitslose das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt hat, erfordert somit präzise Feststellungen über den Verlauf des Vorstellungsgespräches. Traf die Behörde zwar Feststellungen über den Ablauf des Vorstellungsgespräches, legte sie jedoch nicht dar, weshalb sie den Aussagen des potenziellen Dienstgebers Glauben schenkt und nicht der entgegengesetzten Darstellung des Arbeitslosen, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.