§ 10 Abs 1 AlVG - Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung für die Vereitelung des Erfolges einer Maßnahme Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme (hier: Wiedereingliederungsmaßnahme zwecks Integration in den Arbeitsmarkt) von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher erforderlich, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg demnach mit der Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm eine vorsätzliche Vereitelung des Erfolges nicht unterstellt werden (vgl VwGH 15. 3. 2005, 2004/08/0210, ARD 5602/14/2005).