§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 AlVG - Auch das Fehlen der Bereitschaft, von einer zumutbaren, „sonst sich bietenden“ Arbeitsmöglichkeit iSd § 9 Abs 1 vierter Fall AlVG Gebrauch zu machen, kann nach § 10 Abs 1 AlVG zum Verlust des Arbeitslosengeldes führen. Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von einer durch das AMS vermittelten Beschäftigung dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl VwGH 20.04.2005, 2004/08/0037, ARD 5602/21/2005). VwGH 21.12.2005, 2003/08/0180. (Bescheid aufgehoben)