§ 101, § 105 ArbVG - Soll ein Arbeitnehmer, dem neben seiner Haupttätigkeit als Pilot nach einiger Zeit außerdem die Funktion des Flottenchefs für eine Flugzeugtype übertragen wurde, von dieser Teiltätigkeit wieder abberufen werden, so ergibt sich aus der Eigenständigkeit der Vereinbarung über die Funktion als Flottenchef, die mit der Tätigkeit als Pilot nicht verknüpft ist, sowie aus der ausdrücklichen und kollektivvertraglich gedeckten Vereinbarung, dass diese Funktion unabhängig vom übrigen Dienstverhältnis gekündigt werden kann, dass eine Teilkündigung der Vereinbarung als Flottenchef zulässig ist. Es liegt weder eine Versetzung noch eine Änderungskündigung vor.