§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Verbleibt einem Arbeitnehmer mit überdurchschnittlichem Gehalt (über € 13.000,- brutto monatlich) nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Bruttopension von ca € 8.000,- 14 x jährlich und stehen diesem Betrag monatliche Aufwendungen von ca € 2.500,- gegenüber, so kann - trotz Brutto-Einkommensminderung von ca 40 % - von einer Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht mehr ausgegangen werden. Da der Arbeitnehmer auch weiterhin in der Lage sein wird, nicht nur durchschnittliche, sondern auch darüber liegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen, liegt keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor.