§ 863 ABGB - Wurden in einem Unternehmen zwar viele Jahre hindurch zusätzliche freie Tage gewährt, deren Ausmaß und Lage aber alljährlich zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung neu ausverhandelt wurden, ist es zu keiner allgemein gültigen, automatisch wirksamen Freizeitgewährung gekommen. Durch das Erfordernis, jährlich über die freien Tage zu verhandeln, wurde hinreichend deutlich gemacht, dass das jeweilige Ergebnis nur für die unmittelbar heranstehende Fenstertagsplanung Gültigkeit haben solle. Die Arbeitnehmer konnten bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nicht entnehmen, dass er sich für alle Zukunft verpflichten wollte.