§ 227 Abs 1 Z 5 ASVG, § 36 AlVG - Nach § 227 Abs 1 Z 5 ASVG gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, ua auch jene Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 31. 12. 1970 wegen Arbeitslosigkeit rechtmäßig eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG bezogen hat. Nur ein tatsächlicher und rechtmäßiger Bezug von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) in einem bestimmten Zeitraum führt dazu, dass diese Zeiten (später) in der Pensionsversicherung als Ersatzzeiten angerechnet werden.