Redaktionelle Anmerkung zu OGH 30.06.2005, 8 ObS 11/05h, ARD 5666/5/2006
Rechtssatz OGH
Die Kosten für die Durchführung der Nettoberechnung (hier: € 78,- für die Berechnung der Besteuerung von Nachzahlungen gemäß § 67 Abs 8 lit g EStG) der angemeldeten Forderung auf Insolvenz-Ausfallgeld sind nicht gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG als zur Rechtsverfolgung zweckentsprechende Kosten zu ersetzen; vielmehr sind die dem Arbeitnehmer bei Stellung seines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld erwachsenden Kosten im Verwaltungsverfahren gem § 74 Abs 1 AVG nicht zu ersetzen.