§ 1 Abs 2 Z 4 IESG, § 74 Abs 1 AVG - Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, dass Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Stellung seines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren entstehen, nach IESG nicht ersatzfähig sind, weil im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte nach der Grundregel des § 74 Abs 1 AVG die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Jene Kosten, die dem Arbeitnehmer aus der Umrechnung der von ihm im Verfahren nach dem IESG geltend gemachten Bruttobeträge in Nettobeträge erwachsen sind, sind nicht in Verfolgung von Ansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber entstanden; es handelt sich dabei um von ihm selbst als Partei im Verwaltungsverfahren zu bestreitende Kosten iSd § 74 Abs 1 AVG.