§ 3a Abs 2 Z 5 IESG - Arbeiten rechtskundig vertretene Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung im Unternehmen weiter und werden sie vom Masseverwalter darauf hingewiesen, dass weitere Entgeltzahlungen von Zahlungseingängen abhängig sind und sie sich hinsichtlich allfälliger Rechtsfragen an ihre Rechtsvertretung wenden sollen, ist eine weitere Belehrung durch den Masseverwalter hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für Insolvenz-Ausfallgeld nicht erforderlich (vgl § 3a Abs 2 Z 5 IESG, wonach ein Anspruch auf IAG für laufendes Entgelt nach der Konkurseröffnung nur dann besteht, wenn die Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihnen zukommenden Entgelts berechtigt vorzeitig austreten). Verlieren die Arbeitnehmer wegen Verletzung dieser Austrittsobliegenheit ihren Anspruch auf IAG, können sie daher keine Schadenersatzforderungen an den Masseverwalter richten. OGH 16.11.2005, 8 ObA 37/05g.