§ 3a Abs 1 IESG - Durfte ein Arbeitnehmer bis zuletzt aufgrund vereinzelter Zahlungen des Arbeitgebers berechtigterweise davon ausgehen, dass seine offenen Entgeltansprüche doch noch vom Arbeitgeber beglichen werden, liegt im Zuwarten mit dem Austritt keine unzulässige Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (hier: Entgeltrückstand von etwas mehr als 6 Monatsentgelten bei einem ca 2-jährigen Dienstverhältnis).