§ 292 ASVG - Bei der Prüfung des Anspruchs einer Pensionsbezieherin auf Ausgleichszulage ist eine Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nicht vorgesehen. Tatsächliche, den Unterhaltsbedarf der Pensionsbezieherin mindernde Zuwendungen des Lebensgefährten (hier: freies Wohnrecht) sind jedoch auf die Ausgleichszulage anzurechnen, wobei allfällige Sachbezüge nach dem zweiten Satz in § 292 Abs 3 ASVG zu bewerten sind.