§ 255 Abs 7 ASVG - Für den Anspruch auf eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 7 ASVG, also den Anspruch eines Versicherten, der bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung krankheitshalber außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (hier: als Stallarbeiter) erworben hat, ist eine (weitere) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Eintritt in das Erwerbsleben nicht Voraussetzung.