§ 10 UrlG - Nach Aufhebung von § 9 UrlG aF durch das ARÄG 2000 besteht keine Obliegenheit des Arbeitnehmers mehr, den Urlaub gerade in der (längeren) Kündigungsfrist zu verbrauchen. Abgesehen von Fällen einer Treuepflichtverletzung (zB Verwendung der bezahlten Freizeit für Urlaubszwecke) oder eines Rechtsmissbrauchs (Schädigungsabsicht des Arbeitnehmers und krasses Missverhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Interessen) hat der Arbeitnehmer daher auch bei Nichtverbrauch des Urlaubs während einer längeren Kündigungsfrist mit Dienstfreistellung Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.Wegen des Fehlens von Anzeichen für eine Treuepflichtverletzung oder einen Rechtsmissbrauch hatte daher im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer, ein begünstigter Behinderter, auch bei einer ca 2-jährigen Dienstfreistellung während des Verfahrens auf Zustimmung zur Kündigung und einer 3-monatigen Kündigungsfrist Anspruch auf Urlaubsersatzleistung im vollen Ausmaß.