§ 2 Abs 1 Z 4, § 4 Abs 1 Z 5 und Z 6 GSVG, § 11 Abs 2 ASVG, § 10 UrlG - Hat ein „neuer Selbstständiger“ in einem Kalenderjahr neben seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG keine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt und nur zu Beginn des Jahres noch eine Urlaubsersatzleistung für das mit 31. 12. des vorangegangenen Jahres beendete Dienstverhältnis erhalten, ist zur Beurteilung seiner Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG die höhere Versicherungsgrenze des § 4 Abs 1 Z 5 GSVG (für Fälle der ausschließlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) heranzuziehen, weil die Urlaubsersatzleistung weder eine „sonstige Erwerbstätigkeit“ noch eine „Geldleistung“ darstellt.