§ 2 Abs 5 AuslBG - Als Schlüsselkräfte gemäß § 2 Abs 5 AuslBG gelten Ausländer, die über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat. Überdies muss mindestens eine der in § 2 Abs 5 Z 1 bis Z 5 AuslBG normierten Voraussetzungen erfüllt sein.