§ 2 Abs 2 lit e, § 3, § 28 AuslBG - Liegt ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis einer ausländischen Staatsangehörigen vor (hier: als Table-Tänzerin), obliegt es ausschließlich dem Arbeitgeber - im Falle überlassener Arbeitskräfte auch dem Beschäftiger -, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Die Berufung auf Zusagen Dritter genügt nicht, der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu genügen (hier: Vermittlung der Tänzerinnen durch eine Agentur, die sich auch vertraglich verpflichtet hatte, für die notwendigen Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligungen zu sorgen). VwGH 21.09.2005, 2004/09/0114. (Beschwerde abgewiesen)