§ 28, § 29 AuslBG - Im Verfahren wegen illegaler Ausländerbeschäftigung kommt es auf die Feststellung einer Entgeltlichkeit der vom betretenen Ausländer geleisteten Dienste nicht an, weil diesem ein Entgelt zumindest nach § 29 AuslBG zusteht. Nach dieser Bestimmung stehen einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften des AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrages zu.