§ 18 Abs 3 AuslBG - Gemäß § 18 Abs 3 Z 1 AuslBG ist für Ausländer, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als 6 Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet entsandt werden, keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungsmaßnahme ist jedoch vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes spätestens 2 Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Nachweis des Joint-Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen 2 Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.