§ 3, § 28 AuslBG - Behauptet ein der illegalen Ausländerbeschäftigung beschuldigter Arbeitgeber, er habe darauf vertrauen dürfen, dass in der Vereinbarung mit einer Drittfirma, in der die Verwendung lediglich berechtigter Arbeiter ausgemacht gewesen sei, sowie darauf, dass seiner ausdrücklichen Anordnung diesem Unternehmen gegenüber, nur Arbeiter mit arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen zu verwenden, Rechnung getragen werde, und gibt er an, er habe die Einhaltung dieser Vereinbarung täglich morgens zwischen 7 und 8 Uhr kontrollieren lassen und habe damit ein Kontrollsystem geschaffen, das ihn vom Vorwurf der verbotenen Ausländerbeschäftigung exkulpiere, befindet er sich nicht im Einklang mit der Rechtslage.