§ 25 HVertrG - Die Bestimmung des § 25 HvertrG, wonach eine Vereinbarung unwirksam ist, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, gilt auch für einen arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter. OGH 30.09.2005, 9 ObA 132/05k.