§ 36 AngG - Gegenstand der Konkurrenzklausel ist eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Beschränkung umfasst - ja nach Gestaltung der Konkurrenzklausel - sowohl künftige unselbstständige Tätigkeiten des Angestellten in einem weiteren Dienstverhältnis als auch Tätigkeiten als Unternehmer. Eine Vereinbarung, mit der sich der Dienstnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses in keinem Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, ist nach Maßgabe des § 36 Z 2 AngG rechtswirksam, eine Vereinbarung jedoch, die die Erwerbstätigkeit voll und ganz ausschließen will, ist von vornherein absolut nichtig.