§ 36, § 38 AngG - War ein als Aufzugsmonteur tätiger Arbeitnehmer weder bei seinem früheren noch bei seinem neuen Arbeitgeber in der Auftragsakquisition tätig, sondern beschränkten sich seine Kundenkontakte vielmehr auf eine Zusammenarbeit im Rahmen der technischen Durchführung schon erteilter Aufträge, besteht nur eine äußerst geringe Gefahr, dass der Arbeitnehmer seinem früheren Arbeitgeber Kunden abspenstig macht. Dessen geschäftliches Interesse an der Einhaltung einer sich auf das gesamte Bundesgebiet und die Höchstdauer von einem Jahr erstreckenden Konkurrenzklausel kann daher nur als gering qualifiziert werden.