§ 38 AngG, § 1336 Abs 2 ABGB - Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht eines grundlos ausgetretenen Arbeitnehmers (vgl § 28 AngG, § 1162a ABGB) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass dieser Vergütungsbetrag im konkreten Fall übermäßig ist, ist die Konventionalstrafe vom Richter zu mäßigen. Bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig, also überhöht ist, sind vor allem die Verhältnismäßigkeit der Strafe, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ferner Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen.