§ 1 UWG - Der neue Dienstgeber handelt sittenwidrig, wenn er sich - um einen Dienstnehmer abzuwerben - verpflichtet, die für den Fall des Bruchs des Konkurrenzverbots vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen. Die Kenntnis des Konkurrenzverbots bei Abschluss des neuen Dienstvertrags reicht allein jedoch nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit zu bejahen. Genauso wenig ist es sittenwidrig, wenn der neue Dienstgeber zusagt, im Fall der Selbstkündigung des Dienstnehmers beim alten Dienstgeber allfällige Abfertigungsansprüche zu übernehmen.