Entsprechend den diesbezüglichen Durchführungsverordnungen zum Grenzgängerabkommen mit Ungarn und zum Praktikantenabkommen mit Ungarn (siehe ARD 5596/1/2005) wird nunmehr mit zwei Verordnungen des BMWA auch für Anträge nach dem Grenzgängerabkommen mit Tschechien (siehe ARD 5596/2/2005) und nach dem Praktikantenabkommen mit Tschechien (siehe ARD 5593/1/2005) sowie für den Widerruf der Zulassung die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS festgelegt: