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Tschechische Grenzgänger und Praktikanten - Zuständigkeit des AMS

Neue VorschriftenARD 5661/6/2006 Heft 5661 v. 24.2.2006

Entsprechend den diesbezüglichen Durchführungsverordnungen zum Grenzgängerabkommen mit Ungarn und zum Praktikantenabkommen mit Ungarn (siehe ARD 5596/1/2005) wird nunmehr mit zwei Verordnungen des BMWA auch für Anträge nach dem Grenzgängerabkommen mit Tschechien (siehe ARD 5596/2/2005) und nach dem Praktikantenabkommen mit Tschechien (siehe ARD 5593/1/2005) sowie für den Widerruf der Zulassung die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS festgelegt:

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