§ 18 BAG, Pkt XVII KV-Handelsangestellte - Seit der Verkürzung der gesetzlichen Behaltepflicht von ausgelernten Lehrlingen durch die BAG-Novelle 2000 von 4 auf 3 Monate, ist Pkt VII Z 2 KV-Handelsangestellte korrigierend dahin gehend zu interpretieren, dass die verkürzte kollektivvertragliche Weiterverwendungspflicht von einem Monat nur dann zum Tragen kommt, wenn die Weiterverwendungszeit nach dem BAG kürzer als 3 Monate ist. Hat der Arbeitgeber den Lehrling durch die gesamte Lehrzeit ausgebildet, muss er diesen über die gesetzliche Behaltefrist von 3 Monaten hinaus noch weitere 2 Monate, insgesamt somit 5 Monate, im Betrieb im erlernten Beruf weiterbeschäftigen.