§ 49 Abs 3 Z 2 ASVG, § 68 Abs 5 EStG - Wenn Mitglieder eines seismischen Messtrupps Arbeiten bei jedem Wetter und in jeder Landschaft durchführen - etwa Kraftfahrer „Ladearbeiten“ oder Helfer bzw Sprengbefugte „Kabel- und Geophonverlegungsarbeiten“ -, kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass es sich dabei um Arbeiten handelt, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maße zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken. Eine für diese Arbeitnehmer ausbezahlte Schmutzzulage ist daher steuer- und sv-pflichtig.