§ 870 ABGB - Bei der Frage, ob die Drohung des Arbeitgebers mit einer Strafanzeige ein ungerechtfertigtes Mittel darstellt, um den Arbeitnehmer zu einer Selbstkündigung zu bewegen, kommt es entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt der Androhung der für den Arbeitnehmer nachteiligen Schritte Anhaltspunkte von einigem Gewicht vorlagen, dass der Arbeitnehmer durch sein Handeln strafrechtliche Tatbestände verwirklicht hat. Ist dies zu bejahen, kann dem Arbeitgeber das Recht nicht abgesprochen werden, auf sich möglicherweise ergebende Konsequenzen hinzuweisen (vgl OGH 24.06.1999, 8 ObA 2/99y, ARD 5056/1/99). OGH 15.12.2004, 9 ObA 117/04b, in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des OLG Wien 08.10.2004, 7 Ra 135/04f, ARD 5569/2/2005.