§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG - Die Kündigung eines 56-jährigen, zum Zeitpunkt der Kündigung bereits über 15 Jahre im Betrieb beschäftigten Leiters des Rechnungswesens, der bereit gewesen wäre, im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen (Rationalisierungsmaßnahmen nach Umsatzeinbruch) seinen Dienstort nach Wien zu verlegen, und dessen Tätigkeit auf den Prokuristen und einen neuen Mitarbeiter verteilt wurde, kann nicht auf betriebliche Erfordernisse gestützt werden, die der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstünden. Gerade die langjährige Betriebszugehörigkeit des älteren Arbeitnehmers führte vielmehr zur Verpflichtung des Arbeitgebers, im Rahmen der sozialen Gestaltungspflicht besonders eingehend zu prüfen, ob dessen Weiterbeschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre. Durch das Angebot einer Altersteilzeitbeschäftigung ist der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nicht genügend nachgekommen.