§ 3 Abs 3 IESG, § 25 KO, § 1162b ABGB - Seit der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (hier: durch Anrechnung von Vordienstzeiten) vereinbarten längeren Kündigungsfrist iSd § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Dabei kommt der Anrechnungsausschluss des § 1162b letzter Satz ABGB bzw § 29 Abs 2 AngG zur Anwendung, sodass sich der Arbeitnehmer ein nach dem Austritt anderweitig verdientes Entgelt nicht anrechnen lassen muss, wenn sein Entschädigungsanspruch einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigt.