§ 46 Abs 1 Z 3 KO - Wurde über das Vermögen des Arbeitgebers während der Vollarbeitsphase eines in geblockter Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers das Konkursverfahren eröffnet und erklärte der Arbeitnehmer dann nach der Schließung seines Unternehmensteilbereichs während der Freizeitphase seinen Austritt, sind die infolge der Unmöglichkeit des Verbrauches des angesparten Zeitguthabens in der Freizeitphase entstandenen Entgeltansprüche als Masseforderungen zu qualifizieren.