Art 3 RL 2001/23/EG , § 3 AVRAG - Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel - wie hier ein Luftsicherheitsgerät für die Fluggast- und Gepäckkontrolle - nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, kann nicht zum Ausschluss eines Betriebsübergangs im Sinne der Betriebsübergangs-RL führen. Die eigenwirtschaftliche Nutzung überlassener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Übergangs dieser Mittel.