§ 3 AVRAG, Art 1 Abs 1 RL 2001/23/EG - Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich um den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles iSd Art 1 RL 2001/23/EG (Betriebsübergangs-RL) handelt, wenn - ohne abgrenzbare Organisationsstruktur - im Zusammenwirken beider Unternehmen mehrere Angestellte samt Geschäftsführer von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in das andere Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen überwechseln und dort vergleichbare Tätigkeiten ausüben und mit ihnen - ebenfalls im Zusammenwirken der beiden Unternehmen - etwa ein Drittel der verliehenen Arbeitnehmer samt den dazugehörigen Kunden teilweise bzw zur Gänze überwechseln.