§ 3 AVRAG, Art 4 RL 2001/23/EG - Schließt ein bislang in der Produktion und dem Vertrieb von Konditoreiwaren tätiges Unternehmen alle seine Verkaufsfilialen, weil es künftig die Erzeugnisse nicht mehr selbst, sondern nur noch über Dritte verkaufen will, ist die Kündigung einer als Ladnerin beschäftigten Arbeitnehmerin aus betrieblichen Gründen mangels vorhandener künftiger Einsatzmöglichkeiten für die Arbeitnehmerin erforderlich. Selbst wenn die Filialen dann von einem in derselben Branche tätigen Unternehmen neu angemietet wurden und mit der Arbeitnehmerin ein neues Dienstverhältnis begründet wurde, ist die Kündigung nicht aufgrund des Betriebsübergangs erfolgt und somit wirksam.