Durch Verordnung des BMF wird die DBA-Entlastungsverordnung, BGBl III 2005/92, ARD 5600/1/2005, geändert und ein neuer § 5 Abs 3 aufgenommen: Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart kann demnach über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass