Verordnung des BMWA, mit der die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung geändert wird. Neben notwendigen Zitatanpassungen an das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und an das Asylgesetz 2005 wird festgelegt, dass über die Gesamtzahl der unselbstständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 12 Abs 1 AuslBG hinaus Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen auch für Ausländer erteilt werden dürfen, die Ehepartner oder unverheiratete minderjährige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers sind (§ 1 Z 13 BHZÜV). BGBl II 2006/55, ausgegeben am 08.02.2006.