Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) ua betreffend Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG für ausländische Au-pair-Kräfte. Die maximal zulässige Beschäftigungsdauer als Au-pair-Kraft wird von 6 auf 12 Monate verlängert, wobei die Beschäftigung weiterhin 2 Wochen vor deren Beginn von der Gastfamilie der zuständigen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen ist. Das AMS hat binnen 2 Wochen eine Anzeigenbestätigung mit einer Geltungsdauer von 6 Monaten auszustellen, die um weitere 6 Monate verlängert werden kann, wenn die Au-pair-Kraft