§ 27 Z 1 AngG - Für Umstände, die den Untergang des Entlassungsrechts bewirken können, ist der Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung hat daher nur über Einwand des Arbeitnehmers, nicht jedoch von Amts wegen zu erfolgen. Daraus folgt aber, dass der ausdrücklich nur auf ein Ereignis bezogene Verspätungseinwand nicht auf die wegen anderer, sei es auch früher begangener, Verfehlungen ausgesprochene Entlassung durchschlagen kann.