§ 1155 ABGB - Ein nicht an einem - den gesamten Personenverkehr betreffenden - Streik teilnehmender Triebfahrzeugsführer, der nicht nur leistungsbereit war, sondern von seinem Vorgesetzten auch zu einer anderen Dienstleistung, nämlich zum Bereitschaftsdienst für den nicht vom Streik betroffenen Güterverkehr, eingeteilt wurde und der außerdem bei Beendigung des Streiks wieder im Personenzugverkehr eingesetzt worden wäre, hat einen berechtigten Anspruch auf seinen vertraglichen Lohn.